Aktenvernichter
Die Sachverständigen sollten alltägliche Papierdokumente welche personenbezogene Daten beinhalten mittels eines Aktenvernichters zerstören.
Die Zerkleinerung der Papierseiten erfolgt gemäß DIN-NORM 66399 Sicherheitsstufe P-4
Ärzte, Psychologen und auch solche Sachverständige die personenbezogene Daten gemäß Art. 9 der Datenschutzgrundverordnung
(damit gemeint sind Gesundheitsdaten, Angaben zum Sexualleben oder sexuellen Orientierung usw.) ausdrucken, sollten
einen Aktenvernichtung verwenden welcher der DIN-Norm 66399 P-5 entspricht.
In Hinblick auf eine Rückverfolgbarkeit, als wenn zum Beispiel Papierabfälle im normalen Haushaltsmüll/Altpapier entsorgt werden,
ist es sicherlich anzuraten gewisse Dokumente vorher durch den Aktenvernichtung unkenntlich zu machen.
Weitere Informationen zu der Norm DIN 66399 unter www.din-66399.com
Die Zerkleinerung der Papierseiten erfolgt gemäß DIN-NORM 66399 Sicherheitsstufe P-4
Ärzte, Psychologen und auch solche Sachverständige die personenbezogene Daten gemäß Art. 9 der Datenschutzgrundverordnung
(damit gemeint sind Gesundheitsdaten, Angaben zum Sexualleben oder sexuellen Orientierung usw.) ausdrucken, sollten
einen Aktenvernichtung verwenden welcher der DIN-Norm 66399 P-5 entspricht.
In Hinblick auf eine Rückverfolgbarkeit, als wenn zum Beispiel Papierabfälle im normalen Haushaltsmüll/Altpapier entsorgt werden,
ist es sicherlich anzuraten gewisse Dokumente vorher durch den Aktenvernichtung unkenntlich zu machen.
Weitere Informationen zu der Norm DIN 66399 unter www.din-66399.com
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